Häufige Fragen und Antworten
Zwischen den Begriffen "Gutachter" und "Sachverständige" besteht umgangssprachlich kein Unterschied. Auch ist hierzu keine Legaldefinition zu finden. Ein möglicher Ansatz zur Differenzierung lässt sich in den unterschiedlichen Anforderungsprofilen der IHK ("Sachverständige") und der Finanzwirtschaft ("Gutachter") herausarbeiten. Während die IHK die besondere und hervorragende Sachkunde bei den Sachverständigen hervorhebt, erfüllt der Gutachter zwar den Anspruch, Immobiliennorm- bzw. gesetzeskonform zu bewerten. Darüberhinausgehende Ansprüche, wie z.B. bei einer komplexen Problemgestaltung selbstständig Lösungsansätze jenseits der Fachliteratur zu erarbeiten, muss der Gutachter nach dem Verständnis der Standardsetzer jedoch nicht erfüllen. Auch entfällt hier der Anspruch, komplexe Bewertungsfälle mündlich erläutern zu können. Gerade bei einer Anhörung vor Gericht ist diese Fähigkeit notwendig.
Die Zusatzzertifizierung „Beleihungswertermittlung gemäß Beleihungswertermittlungsverordnung (BelWertV)“ kann gleichzeitig mit der Markwertzertifizierung oder nach Aussprechung einer Marktwertzertifizierung durch die DIAZert Zertifizierungsstelle beantragt werden.
Spezialimmobilien sind komplexe Gewerbe- oder Industrieobjekte (z.B. Logistikimmobilie, Pflegeheim, Tankstelle, Kino) einschließlich komplexe Management- / Betreiber-immobilien (z.B. Hotel, Einkaufszentrum), die sich insbesondere durch die eingeschränkte Drittverwendungsfähigkeit auszeichnen.
Als Spezialimmobilie gelten z.B. folgende Objekte:
- Fachmärkte, Fachmarktzentren
- Baumärkte
- Autohäuser
- Golfanlagen
- Skigebiete u. Seilbahnanlagen
- Veranstaltungsstätten
- Hotelimmobilien (keine kleinen inhabergeführten Pensionen oder Ferienwohnungen)
- Gastronomisch genutzte Immobilien
- Windenergieanalagen
- Fotovoltaikanlagen
- Flughäfen
- Bahnhöfe
- Parkhäuser
- Tankstellen
- Autohöfe
- Lager- und Logistikimmobilien
- Distributionszentren des Online-Handels
- Industrieimmobilien
- Konversionsflächen
- Seniorenwohn- und -pflegeimmobilien
- Kliniken
- Kindertagesstätten
- Landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften
- Waldimmobilien
- Luxuswohnimmobilien
- Schlösser, Burgen u. Herrenhäuser
- Studentisches Wohnen
usw....
- TEGoVA setzt europäische Maßstäbe für die Anwendung von Bewertungsmethoden, für die Ausbildung und Qualifizierung, sowie für das Corporate Governance in Unternehmen und für die Berufsgrundsätze. TEGoVA entwickelt und veröffentlicht die Europäischen Bewertungsstandards (European Valuation Standards) und das bekannte „blue book“ als Referenzhandbuch für „best practice“ in der Immobilienbewertung. Die Europäische Zentralbank bevorzugt z.B. die europäischen Bewertungsstandards der TEGoVA vor allen anderen Bewertungsstandards
- Der REV Status kennzeichnet Exzellenz in der Immobilienbewertung und steht national als auch international für einen gleichbleibenden europäischen Dienstleistungsstandard
Bevorzugter Anbieter:
- In Zeiten wirtschaftlicher Unsicherheit suchen lokale Kunden Fachleute mit speziellen Kenntnissen und Erfahrungen, die ihnen helfen können, schwierige Investitions- und Preisentscheidungen zu treffen.
- Die Bezeichnung „REV“ ermöglicht grenzüberschreitenden Immobilieninvestoren, lokale Bewerter zu identifizieren, die für einen anerkannten europäischen Standard stehen. Dies gibt sowohl großen als auch kleinen lokalen Bewertungsunternehmen die Möglichkeit den stetig wachsenden Markt für paneuropäische Anleger zu erschließen.
Wettbewerbsvorteil:
- Aufgrund der garantierten Mindestausbildung und Erfahrung, verbunden mit der Fähigkeit, europäische Bewertungsstandards sicher anwenden, globale und lokale Veränderungen sowie Einflüsse interpretieren zu können, ergibt sich für die REV Bewerter ein Wettbewerbsvorteil.
Werbemittel:
- Sie erhalten ein nummeriertes und individualisiertes REV-Siegel, um damit ihre Wertermittlungen auszuweisen. Zusätzlich werden sie im TEGoVA REV Online-Verzeichnis gelistet, das von Kunden und Praktikern aus ganz Europa genutzt wird.
Nach Ablauf dieser Frist kann keine Rezertifizierung mehr erfolgen.
Grundsätzlich sind zur Rezertifizierung die gesamte Anzahl an Fortbildungsstunden (jährlich 20 Zeitstunden) nachzuweisen. Jedoch besteht die Möglichkeit die Fortbildungsnachweise bis zu sechs Monate nach Ablauf der Zertifizierung nachzureichen.
Nach Ablauf dieser Frist kann keine Rezertifizierung mehr erfolgen.
Die Fortbildung muss im Bereich der Immobilienbewertung bzw. mit Bezug zur Immobilienbewertung (z.B. Bautechnik, Rechtsthemen, spezielle Wirtschaftst- /Branchenthemen) erfolgen.
Aus den Nachweisen müssen mindestens ersichtlich sein:
- Name und Vorname des Teilnehmers,
- Datum, Umfang*, Inhalt und Bezeichnung der Weiterbildungsmaßnahme
- Name und Vorname oder Firma sowie Adresse und Kontaktdaten des in Anspruch genommenen Weiterbildungsanbieters.
*Der Veranstalter sollte generell verpflichtet werden, die Dauer der jeweiligen Veranstaltung anzugeben.
Handelt es sich bei der Fortbildung um den Besuch einer Tagung, muss zwecks Überprüfbarkeit der Inhalte das Programm mit eingereicht werden.
Anmeldungen, Anmeldebestätigungen oder Abbuchungsnachweise gelten nicht als Teilnahmenachweise.
Es werden nur Fortbildungen anerkannt, die während des Zertifizierungszeitraums absolviert wurden.
Wir erkennen grundsätzlich auch Online-Seminare an, sofern die Fortbildungsnachweise den Veranstalter bzw. Dozenten, die Dauer (in Zeitstunden) und die Themen aufführen.
Sie werden vor Ablauf des Zertifizierungsjahres über automatisierte E-Mails und auch von der Kundenbetreuung informiert, wenn Nachweise fehlen.
Sollten Nachweise fehlen, weil Sie Ihrer Fortbildungsverpflichtung bis zu diesem Zeitpunkt nicht nachgekommen sind oder nachkommen konnten, dann können Sie die Fortbildungsnachweise bis zum Ende des laufenden Zertifizierungsjahres online im Kundenbereich einreichen.
Ihr Zertifizierungsstatus wird im Kundenverzeichnis automatisch "inaktiv" gesetzt, sobald das entsprechende Zertifizierungsjahr verstrichen ist und Fortbildungsnachweise fehlen. Die Zertifizierung wird ausgesetzt, bis die Fortbildungsverpflichtung erfüllt ist. Eine Verlängerung der Zertifizierung ist erst möglich, sobald die Fortbildungsnachweise vollständig vorliegen. Mit der Aussetzung sind sämtliche Hinweise auf eine gültige Zertifizierung zu unterlassen. Bei der Erstellung von Wertermittlungen bzw. Gutachten ist während dieser Zeit die Verwendung des Zertifizierungstitels und die Stempel- bzw. Logoverwendung untersagt
Sobald die Nachweise vorliegen, wird Ihr Status im Kundenverzeichnis wieder "aktiv" gestellt und die Aussetzung der Zertifizierung wird aufgehoben.
Bei Sonderfällen (Krankheit oder besondere berufliche/familäre Situation wie z.B. Elternzeit, Mutterschutz) wird eine gemeinsame Lösung erarbeitet.
Für die beschreibenden Teile gibt es keine konkreten Vorgaben, da diese kundenspezifisch sind. Nutzen Sie die Checkliste der Anforderungen an ein Gutachten, um Ihre Gutachten zu überprüfen und gegebenenfalls zu überarbeiten.
Ein Literaturverzeichnis ist nur dann aufzuführen, wenn Literatur zitiert wird und die genaue Literaturangabe nicht im Fließtext oder in der Fußzeile angeben wird.
Die Verfahren müssen nicht ausführlich beschrieben und begründet werden. Bei der Einschätzung der fachlichen Kompetenz ist ausschlaggebend, dass die Prüfer die Argumentation für die jeweiligen Ansätze nachvollziehen können.
Die Anlagen des Gutachten sind nur wichtig zur Überprüfung, ob die Bewertung fachlich richtig durchgeführt wurde.
Im Regelfall werden zur fachlichen Einschätzung über die Richtigkeit des Gutachtens der Lageplan und gegebenenfalls die Grundrisse benötigt.
Die Angabe des Ortes und die Grundrisspläne reichen aus, bzw. wenn möglich, sollte der Lageplan bzw. die Flurkarte anonymisiert werden, so dass weder Straße noch Flurnummer erkennbar sind. Das relevante Grundstück kann markiert oder umrandet werden.
Ein Aufteilungsplan, die Teilungserklärung und der Grundbuchauszug werden nicht benötigt.
Zur Wahrung des Bankgeheimnisses können die personenbezogenen Daten herausgenommen bzw. geschwärzt werden. Das gleiche gilt auch bei den grundstücksbezogenen Daten.
Ja, wobei im Rahmen der Anerkennung überprüft werden muss, inwieweit die bei der Kammer abgelegten Prüfungen die Zertifizierungsanforderungen erfüllen.
Grundsätzlich ist eine Anerkennung möglich, wenn die Vergleichbarkeit der Prüfung gegeben ist. Sollten einzelne Prüfungsbestandteile nicht anerkannt werden können, so bietet sich die Möglichkeit einer Deltaprüfung an.
Es kommt auf die jeweilige Bestellungskörperschaft an. Grundsätzlich sollten Sie immer den Kontakt zu Ihrer zuständigen Kammer suchen, um solche Fragen im Vorfeld zu klären.