Häufige Fragen und Antworten
Es können nur Fortbildungen anerkannt werden, die nach Beginn der DIAZert Zertifizierung absolviert wurden. Fortbildungen, die vor Beginn der Zertifizierung absolviert wurden, können nicht anerkannt werden.
Die anerkennungsfähigen Fortbildungsthemen ergeben sich aus der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV), Anlage 1.
Umfang:
Im Zuge der Zertifizierung sind alle Makler im Unternehmen (Inhaber bzw. festangestellte/freie Mitarbeiter) verpflichtet, jährlich mindestens 12 Zeitstunden (bzw. bei Erst- und Rezertifizierungen ab 2021 jährlich 15 Zeitstunden) an Fortbildung zu absolvieren und Nachweis darüber zu führen.
Nachweis:
Aus den Nachweisen müssen mindestens ersichtlich sein:
- Name und Vorname des Gewerbetreibenden oder der Beschäftigten,
- Datum, Umfang*, Inhalt und Bezeichnung der Weiterbildungsmaßnahme
- Name und Vorname oder Firma sowie Adresse und Kontaktdaten des in Anspruch genommenen Weiterbildungsanbieters.
*Der Veranstalter sollte generell verpflichtet werden, die Dauer der jeweiligen Veranstaltung anzugeben.
Handelt es sich bei der Fortbildung um den Besuch einer Tagung, muss zwecks Überprüfbarkeit der Inhalte das Programm mit eingereicht werden.
Anmeldungen, Anmeldebestätigungen oder Abbuchungsnachweise gelten nicht als Teilnahmenachweise.
Es werden nur Fortbildungen anerkannt, die während des Zertifizierungszeitraums absolviert wurden.
Die bei der DIAZert einzureichenden Fortbildungsnachweise können ebenfalls im Rahmen der gesetzlichen Weiterbildungspflicht vorgelegt werden, insofern die Anforderungen laut § 15b Weiterbildung MaBV eingehalten werden.
Grundsätzlich sind je Makler nach drei Zertifizierungsjahren insgesamt 36 Zeitstunden (bzw. bei Erst- und Rezertifizierungen ab 2021 jährlich je Makler 15 Zeitstunden) für die Rezertifizierung nachzuweisen.
Jedoch besteht die Möglichkeit die Fortbildungsnachweise bis zu sechs Monate nach Ablauf der Zertifizierung nachzureichen. Nach Ablauf dieser Frist kann keine Rezertifizierung mehr erfolgen.
Eine Zertifizierung kann erneut beantragt werden, wenn die Fortbildungsstunden vollständig nachgeholt wurden und zusätzlich bis zum Zeitpunkt des Neuantrags an Fortbildungen teilgenommen wurde.
In der Eigenschaft als freie Handelsvertreter darf die Bezeichnung „zertifizierte Immobilienmakler (DIA)“ nicht verwendet werden. Das bedeutet, wenn in fremdem Namen und für fremde Rechnung Geschäfte vermittelt oder abgeschlossen werden, geht das nicht, sofern der Anschein erweckt wird, dass die Firma XY zertifiziert ist.
Wenn jedoch die Darstellung so gewählt wird, dass daraus ersichtlich ist, dass nur der Handelsvertreter zertifiziert wurde und es sich hierbei um einen freien Handelsvertreter handelt, wäre die Bezeichnung jedoch möglich.